Satzung

Unser Krankenhaus
Freundes – und Förderkreis Krankenhaus Hardheim e. V.

Satzung

  • § 1 Name, Sitz

(1)  Der Verein führt den Namen Unser Krankenhaus – Freundes- und Förderkreis Krankenhaus Hardheim e. V.. Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Mannheim eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hardheim.

  • § 2 Zweck

(1)  Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege im Krankenhaus Hardheim durch finanzielle und ideelle Unterstützung.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. a) Förderung der Verbindung zwischen dem Krankenhaus Hardheim und der Bevölkerung seines Einzugsgebietes unter Nutzung aller dazu zweckdienlicher Maßnahmen
  2. b) Beschaffung und Verwendung von Mitteln für die Verbesserung der Aufenthaltsbedingungen der Patienten sowie sonstige gemeinnützige Aufgaben im Krankenhaus Hardheim
  3. c) Förderung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen des Personals, um so im Interesse der Patienten jederzeit eine bestmögliche medizinische und pflegerische Versorgung gewährleisten zu können.
  • § 3 Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§§ 51 ff.) der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2)  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitarbeit im Verein geschieht ehrenamtlich: Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden.

(3)  Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Auf Beschluss des Vorstands können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26 a EStG erhalten.

Die weiteren Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit ebenfalls grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die ihnen hierbei entstehenden Aufwendungen werden ihnen erstattet.

  • § 4 Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt.

(2)  Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an den Verein und Aufnahme durch den Vorstand erworben.

(3)  Die Mitgliedschaft endet durch

  1. a) schriftliche Austrittserklärung
  2. b) Tod
  3. c) Ausschluss wegen eines wichtigen Grundes nach Anhörung des Mitgliedes.

(4)  Über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss ist der schriftliche Einspruch innerhalb eines Monats zulässig. Über diesen entscheidet die Mitgliederversammlung. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft endet die Pflicht zur Bezahlung des Beitrages zum Ende des laufenden Jahres.

(5)  Personen, die sich um die Verwirklichung des Vereinszweckes besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(6)  Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Der Verein ist berechtigt Zuwendungen auch von Nichtmitgliedern zu Erfüllung seiner Zwecke entgegennehmen.

  • § 5 Organe

(1)   Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

(2)  Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer beträgt drei Jahre. Die Amtsträger bleiben bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt. Sie können aus wichtigem Grund abberufen werden.

(3)  Der Vorstand soll sich eine Geschäftsordnung geben. Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Mitgliederversammlung entsprechende Anwendung.

  • § 6 Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einberufen. Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung schriftlich verlangen.

(2)  Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der

Tagesordnung durch Hinweis in den Tageszeitungen mit einer Frist von zwei Wochen.

(3)  Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. In der Mitgliederversammlung ist über den Stand der Angelegenheiten des Vereins zu berichten und den Mitgliedern Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Anträge zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung sind eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die Mitgliederversammlung soll außerdem den persönlichen Kontakt und dem Gedankenaustausch zwischen den Mitgliedern dienen.

(4)  Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

  1. a) die Genehmigung des Jahres- und Kassenberichtes sowie die Entlastung des Vorstandes
  2. b) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie zweier Kassenprüfer
  3. c) die Höhe der Mitgliedsbeiträge
  4. d) den Einspruch gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss eines Mitgliedes
  5. e) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

(5)  Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Rechte der Mitglieder können nur höchstpersönlich ausgeübt werden. Die Erteilung einer Vollmacht ist nicht möglich. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltung ist zulässig. Diese Stimme bleibt außer Betracht. Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder eine Vereinsauflösung erfordert eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Über eine Vereinsauflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung entschieden werden, zu der mindestens ein Viertel der Mitglieder erschienen ist. Wird diese Mindestteilnahme nicht erreicht, ist eine erneute Mitgliederversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder entschieden werden kann. Über die Mitgliederversammlung und das Ergebnis der Abstimmung ist vom Vorstand eine  Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vereinsmitglied unterzeichnet werden soll. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die Kassenprüfer eine Prüfung der Jahresrechnung vorzunehmen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.

  • § 7 Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus

a) dem/der Vorsitzenden

b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
oder alternativ zu a) und b) mindestens drei gleichberechtigte        Vorstandssprecher/innen

c) dem/der Schatzmeister/in

d) dem/der Schriftführer/in

e) dem/der Pressesprecher/in

e) drei Beisitzern/innen.

(2)  Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und den beiden stellvertretenden Vorsitzenden oder alternativ aus den drei gleichberechtigten Vorstandssprecher/innen. Jeder ist einzeln allein vertretungsberechtigt.

(3)  Aufgabe des Vorstandes ist die Führung der laufenden Geschäfte, die

Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Erfüllung aller Aufgaben, die nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind.

(4)  Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Personen übertragen und Arbeitskreise bilden.

(5)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

  • § 8 Beratendes Gremium

Der Vorstand kann den Bürgermeister der Gemeinde Hardheim, den Verwaltungsdirektor, den leitenden Arzt, die Pflegedienstleitung sowie die/den Personalratsvorsitzende/n des Krankenhauses Hardheim zu den Sitzungen des Vorstandes einladen. Sie sind dann berechtigt beratend mitzuwirken.

  • § 9 Datenschutz
  • Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in

automatisierter und nicht automatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Näheres ist in der Datenschutzordnung (DSO) des Vereins geregelt.

  • Die DSO ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der DSO ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle DSO wird mit der Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins unter der Rubrik „Datenschutzordnung“ für alle Mitglieder verbindlich.

 

  • § 10 Schlussbestimmung
  • Das Geschäftsjahr geht vom 01. November eines Jahres bis zum 31. Oktober des darauffolgenden Jahres.

(2)  Finanzamt „Walldürn“ ist nun Finanzamt Mosbach.

(3)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Hardheim zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendungen für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Krankenhauses Hardheim. Bei der Verwendung der Mittel nach der Auflösung ist die Zustimmung des Finanzamtes Walldürn einzuholen.

(4)  Ergänzend zu dieser Satzung gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(5) Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 03.03.2022 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

Hardheim, den 03.03.2022

Für die Mitgliederversammlung:

Tobias Künzig                     Brigitte Scheuermann                    Dr. Petra Sitterberg

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